Ein Symptom des
Burnouts ist ein Gefühl von Ohnmacht, Ausgeliefertsein und Resignation.(1) Jeder
Burnoutpatient erlebt seine Situation als eine gefühlte Ohnmacht. Er sieht sich
den Gegebenheiten ausgeliefert. Das Burnout-Syndrom lässt sich als
existenzielle Verzweiflung beschreiben. Das Gefühl von Ohnmacht ist mit einer
generellen Hoffnungslosigkeit gepaart. Das Leben scheint sinnlos,
Suizidgedanken kommen und werden zum Teil auch umgesetzt.(2) Das
Empfinden von Hilflosigkeit gegenüber der Situation ist eine Frage der Macht.
Es gibt keine Ohnmacht, ohne eine Macht, die ohnmächtig macht.
Im Zentrum von Sao Paulo leben um die 5000 Kinder auf
der Strasse. Egal ob die Behörden oder Hilfsorganisationen immer wieder die
Kids von der Strasse holen. Es gelingt nicht die Zahl zu reduzieren. Die
gesellschaftliche Misere ist der Grund dazu. In anbetracht dieser Realität
empfindet der Mitarbeiter eine Ohnmacht gegenüber den Gegebenheiten. Der
engagierte Mitarbeiter einer NGO erlebt die Kids der verzweifelten Situation
ausgeliefert. Sein Einsatz erscheint ihm hoffnungslos. Ohne die Lösung der
gesellschaftlichen Gegebenheiten ist keine Veränderung möglich. Solche
Situationen führen leicht zum Burnout. Macht wird von
irgendjemand ausgeübt. Es gibt immer Verantwortliche, welche an den Zuständen Gewinne machen.
Schwieriger ist
es jedoch, wenn die Macht, die Ohnmacht verursacht eine Person ist. Ein
Vorgesetzter, der seine Mitarbeiter nicht bevollmächtigt, macht sie ohnmächtig.
Macht führt nicht automatisch zur Ohnmacht. Gefühlte Ohnmacht gegenüber einem
Vorgesetzten hat in der Regel mit Machtmissbrauch zu tun. An jedem zweiten
Mobbingfall ist der Chef beteiligt. Für Opfer von "Bossing" sind die
Folgen schwerwiegend. Wer vom Chef gemobbt wird, hat nichts zu lachen. Das
Bossing (Mobbing von oben) ist deshalb schlimm, weil der Betroffene meist keine
Chance hat, der Zwickmühle zu entkommen.(3) Das
Burnout ist die logische Konsequenz.
Bossing
geschieht oft mit Androhungen und Schikanen. Typisch ist die Verweigerung von
Informationen. Das Mittel der Kontrolle beim Bossing ist die Angst. Empfindet
der Untergebene Angst, ist er manipulierbar. Beim Bossing muss man davon
ausgehen, dass der Vorgesetzte ein Persönlichkeitsproblem hat. Die
"bossenden" Chefs fühlten sich von starken Mitarbeitern bedroht. Die
eigenen Interessen der Führunskräfte stehen im Vordergrund.(4)
Da es dem
„bossenden“ Vorgesetzten um seine persönlichen Interessen geht und nur darum,
ist ihm das Wohl des Unternehmens egal. Es geht ihm nur darum sich selber zu
promoten. Er baut seine Machtposition weiter aus und eliminiert alle, die ihm
dabei im Wege sein könnten. Die Betriebe „bossenden“ Vorgesetzten
besitzen spitzenorientierte Machtstrukturen. Es wird keine menschenoriente
Führung praktiziert und es mangelt an Teamkommunikation. Zahlreiche Bossing-Opfer
sind kreativ und fleissig und werden ohne Selbstverschulden plötzlich zu
Sündenböcken und Blitzableitern für die Frustration des Chefs.(5)
Der Frankfurter Arbeitspsychologe und
Mobbing-Forscher Dieter Zapf stellt fest: Wenn in einem Unternehmen systematisch
gemobbt wird, zeugt das von schlechtem Management.(6) Ein Unternehmen
stinkt wie beim Fisch, vom Kopf her. So nehmen die Vorgesetzten einen unrühmlichen
Spitzenplatz in Sachen Mobbing ein: Fast 40 % aller Fälle von Mobbing gehen
ausschließlich auf ihr Konto. Weitere 10% der Vorgesetzten verlassen sich nicht
nur auf die eigenen Mobbingqualitäten, sondern verbunden sich mit den Kollegen
des aus - geguckten Opfers.(7)
Geschieht in
einem Unternehmen Mobbing, muss der Arbeitgeber handeln.(8) Nach
dem Arbeitsrecht muss ein Arbeitgeber auf eine Beschwerde wegen Mobbings
reagieren. Sonst machen Sie sich wegen verletzter Fürsorgepflicht strafbar.(9) Das
Mobbingopfer hat Anspruch auf Schadensersatz, beispielsweise für Arztkosten,
Verdienstausfall, sowie einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Wird die
Geschäftsführung über Mobbingvorfälle informiert, ist diese zum Handeln
verpflichtet. Handelt dieses nicht, so ist das Unternehmen für die Folgen voll verantwortlich.
Kommt es bei Bossing zu einem Burnout und dem Unternehmen ist die Verletzung
der Fürsorgepflicht nachzuweisen, dann kann das Unternehmen auf Grund des
Arbeitsschutzgesetzes wegen grober Fahrlässigkeit angeklagt werden.(10)
Mobbing und Bossing ist eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts, welches im
Grundgesetz jedem Menschen garantiert wird.(11)
Kommt es bei einem Mobbing- oder Bossingopfer zu einem Suizid, könnte eine
Klage wegen Körperverletzung mit Todesfolge dazu kommen.
Bossing ist
häufig in Hilfsorganisationen zu finden. Besonders in idealistisch
ausgerichteten Organisationen und in Kirchen ist Bossing häufig. Burnout bei bei
Pastoren hat häufig mit Mobbing zu tun. Eine systematische Stimmungsmache gegen
einen Geistlichen, beginnt oft bei den Kirchenvorständen. Wenn es zu
Konflikten mit einem Pastor kommt, ist es nicht einfach, diesen los zu werden. In
verschiedenen Fällen wurde eine systematische Diskreditierung initiiert, welche
die pastorale Arbeit unmöglich machte. Diese Art von Mobbing ist nur schwer zu
bekämpfen. Die übergeordneten Vorstände und Leitungen sind oft blind dafür: „Was
es nicht geben darf, gibt es nicht.“ Deswegen werden Mobbingvorwürfe
totgeschwiegen und Mitarbeiter versetzt oder wegen fehlender emotionaler
Belastbarkeit ausgemerzt.Alle hoffen, das der betreffende sich nicht wehrt.
Ohnmacht ist ein
Gefühl, welches ein Burnout begleitet. Das Gefühl des hilflosen
Ausgeliefertseins lässt den Burnoutpatienten eine tiefe Frustration empfinden. Verzweiflung
wird zum bestimmenden Lebensgefühl. Zorn und Wut gegen die ihn dominierende Macht entwickelt
sich. Durch das Gefühl von Ohnmacht entsteht eine Hilflosigkeit, welche die Wut
nicht gegen die despotische Macht richtet, sondern gegen sich selbst. Selbstzweifel,
Selbstanklagen führen zu einem Verlust der Selbstachtung. Depressionen sind die logische Konsequenz. Dabei liegt bei dem Burnoutpatienten keineswegs eine
emotionale Energielosigkeit vor. Diese ist nur nicht nach außen gerichtet,
sondern gegen sich selbst und wirkt somit selbstzerstörend. Der Suizid wird so zum einzigsten Ausweg aus dem Dilemma.
(3) http://www.rhetorik.ch/Bossing/Bossing.html
(10.9.2012)
(4) http://www.rhetorik.ch/Bossing/Bossing.html
(10.9.2012)
(5) http://www.rhetorik.ch/Bossing/Bossing.html
(10.9.2012)
(6) http://www.zeit.de/karriere/beruf/2010-03/mobbing-bossing-chef
(10.9.2012)
(7) Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Wenn aus Kollegen Feinde werden …Der Ratgeber zum Umgang mit Mobbing, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Dortmund, 2010
(7) Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Wenn aus Kollegen Feinde werden …Der Ratgeber zum Umgang mit Mobbing, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Dortmund, 2010
(8) Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers (1)
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des
Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit
und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die
Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich
ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von
Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
(10) BAG Urteil vom 27.11.1985
– 5 AZR 101/84 – AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 93, BAG AP Nr. 5 zu § 611 BGB
Persönlichkeitsrecht, BAG AP BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 83 BGB § 611
Fürsorgepflicht BAG BB 1977, 1401; BAG 7, 267 [271, 272] = AP Nr. 6 zu § 611 BGB
Fürsorgepflicht; BAG AP Nr. 78 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht
(11) Bundesrepublik Deutschland: Ausfertigungsdatum: 23.05.1949; I. Die Grundrechte - Art 1 (1)
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist
Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich
darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage
jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der
Welt. (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende
Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. - Art 2 (1)
Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er
nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung
oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und
körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Indiese
Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
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